Richtlinien

Welche Richtlinien gibt es?
 
Gut arbeitende Heizungsanlagen sparen Energie, haben einen geringen Schadstoffausstoß und entlasten Ihr Haushaltskonto.
Auch der Gesetzgeber leistet durch entsprechende Verordnungen und Gesetze Hilfestellung.
 
Die Bundesimmisionsschutzverordnung (BImSchV) regelt die Überwachung durch den Schornsteinfeger.
Das ist wichtig, damit Sie wissen, ob Ihre Heizungsanlage einwandfrei und ordnungsgemäß arbeitet.
 
Eine regelmäßige Wartung erstetzt dies aber keinesfalls. Außerdem erfahren Sie beim Schornsteinfeger, ob Sie in
nächster Zeit eine Heizungsmodernisierung einplanen müssen. Bei einem Abgasverlust von mehr als 11 % endet
am 1.11.2004 die Übergangsfrist für einen weiteren Betrieb. Anlagen über 25 kW müssen noch bessere Werte
einhalten. Moderne Anlagen haben einen Abgasverlust von 6 % und darunter.
 
Mit der Energieeinsparverordung (EnEV) wird die Primärenergie erfasst. Sie addiert neben der im Haus angelieferten
Energie auch die für die Herstellung und Transport. Die EnEV löste die Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagen-
verordnung ab und fasst die Anforderungen zusammen.
 
Darin sind für den Gebäudebestand einige Nachrüstverpflichtungen geregelt:
- Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb genommen werden.
  Wurde der Brenner nach dem 1. Januar 1996 erneuert oder wurde der Kessel anderweitig so ertüchtigt, dass er die
  geltenden Abgasgrenzwerte einhält, verlängert sich die Austauschfris bis zum 31. Dezember 2008.
 
- Außerdem müssen bis zum 31. Dezember 2006 nicht gedämmte Wärmeverteilung- und Warmwasserleitungen, die in ungeheizten
  Räumen (z.B. dem Keller) liegen und nachträglich gedämmt werden.
 
- Für selbstgenutzte 1- und 2-Familienhäuser gelten wiederum besondere Fristen. Hier muss spätestens zwei Jahre
  nach Eigentümerwechsel nachgerüstet werden.