Gesetzliche-Vorgaben

Was meint der Gesetzgeber?
Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist bundesweit geregelt, welche Qualität ein
Dach nach "erheblichen Änderungen" haben muss. Als "erheblich" bezeichnet man
eine Änderung, wenn mindestens 20 % einer Dachfläche erneuert werden.
Bei einem Schrägdach soll der U-Wert (das Maß für den Wärmeverlust) bei maximal
0,3 W/m²K sein und bei einem Flachdach maximal 0,25 W/m²K.
 
Die EnEV regelt weiterhin, wie mit den obersten Geschossdecken zu verfahren ist.
Wenn der Dachraum zugänglich ist, aber eine zu geringe Raumhöhe hat um darin zu
stehen, muss sogar nachgerüstet werden.
Diese Decken müssen bis zum 31.12.2006 auf einen U-Wert von 0,3 W/m²K gebracht
werden.
Handelt es sich um ein selbstgenutztes Eigenheim allerdings erst mit Eigentümerwechsel
innerhalb der dann folgenden 2 Jahre.
 
Da der komplette Aufbau eines statisch sicheren Fußbodens im Falle von begehbaren
und dann in der Regel genutzten Dachböden sehr aufwendig ist, sind diese
Dachböden aus der Vorschrift der Energieeinsparverordnung ausgenommen.
Aus Sicht des Wohlbefindens in den obersten Stockwerken und aus energetischer Sicht
ist die Dämmung hier aber genauso wichtig.