Aktuelles zum Energiepass

Der EnEV-Entwurf auf einen Blick:

Auf dem Pfad zum Energieausweis
Fristen, Ausnahmen, Übergangsvorschriften - das Regelwerk des EnEV-Entwurfs ist nicht einfach zu durchschauen.
In welchen Fällen, wann und von wem ein Energieausweis nach dem aktuellen Stand ausgestellt werden soll, haben wir

hier in einem kompakten Überblick zusammengestellt.


Wann muss ein Energieausweis erstellt werden?
Für Neubauten muss - wie in der bisherigen EnEV auch - generell ein Energieausweis erstellt werden. Wird ein bestehendes Gebäude,

Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, neu vermietet, verpachtet, geleast, hat der Verkäufer bzw. Vermieter den Interessenten

einen Energieausweis zugänglich zu machen. Der Eigentümer muss den Ausweis auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen

Behörde vorlegen. Für Gebäude unter 50 m² Nutzfläche muss kein Energieausweis erstellt werden.

 

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Wann muss der Bedarf, wann der Verbrauch zugrundeliegen?
Den Energieausweis gibt es als bedarfs- oder verbrauchsorientierten Ausweis. Welcher Ausweis verwendet wird, richtet sich nach

den Wohneinheiten und dem Baujahr des Gebäudes: Neubauten müssen generell mit dem bedarfsorientierten Energiesausweis aus-

gestattet werden, ganz gleich ob es Wohn- oder Nichtwohngebäude sind.

Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden kann zwischen den beiden Ausweisvarianten gewählt werden. Für Wohngebäude im Bestand

gelten folgende Regelungen: Bei mehr als 4 Wohneinheiten, ganz gleich welchen Baujahres, gilt Wahlfreiheit. Bei Gebäuden mit 4 oder

weniger Wohneinheiten wird nach Baujahr bzw. Baustandard unterschieden. Wurde das Gebäude vor Geltung der Wärmeschutz-

verordnung 1977 (1. November) errichtet, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohn-

gebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand dieser Verordnung aufwiesen oder

durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurden (dies betrifft die U-Werte der Außenbauteile und die
Fugendurchlasskoeffizienten). In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit. Wurde das Gebäude auf der Grundlage der Wärme-

schutzverordnung 1977 oder später errichtet, kann ebenfalls gewählt werden.

Für Nicht-Wohngebäude dürfen nach Wahl bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise verwendet werden.

Auf freiwilliger Basis kann in einem Ausweis auch gleichzeitig Verbrauch und Bedarf angegeben werden.



Was gilt für gemischt genutzte Gebäude?

Der neue § 22 sieht vor, dass Wohn- und Nichtwohnteile von Gebäuden wie eigenständige Gebäude behandelt werden. Weil für
Nichtwohngebäude mit der zukünftigen EnEV eine neue Nachweismethode eingeführt wird, sind gesonderte Energieausweise für den

Wohnanteil einschließlich wohnähnlicher Nutzungen und den Nichtwohnanteil erforderlich.

Ab wann besteht die Energieausweispflicht?
Fällt ein bestehendes Wohngebäude unter die Energieausweispflicht, muss der Energieausweis spätestens zugängig gemacht werden am

- 1. Januar 2008, wenn das Gebäude bis 1965 errichtet wurde

- 1. Juli 2008, wenn das Gebäude nach 1965 errichtet wurde.

Für Nicht-Wohngebäude müssen bis zum Inkrafttreten der neuen EnEV weiterhin Energiebedarfsausweise gemäß der EnEV-Fassung von

2004 ausgestellt werden. In diesen Fällen bleiben die bisherigen Zuständigkeiten bestehen. Die Länder werden weiterhin regeln, zu

welchem Zeitpunkt der Ausweis erstellt werden muss.

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Wie lange bleibt der Energieausweis gültig?

Der Energieausweis besitzt zehn Jahre Gültigkeit. Gemäß dem Muster wird nicht das Datum angegeben, an der der Ausweis abläuft, sondern

das Erstellungsdatum. Ein abgelaufener Ausweis fällt also nur auf, wenn der Empfänger die Gültigkeitsdauer kennt. Auch Energiebedarfsaus-

weise, die nach der EnEV 2002 bzw. 2004 erstellt worden sind und Wärmebedarfsausweise gemäß der Wärmeschutzverordnung 1994

sind als Energieausweise gültig, sofern sie nicht älter als 10 Jahre sind.

Wer erhält den Energieausweis?

Der Empfänger des Energieausweises ist der Gebäudeeigentümer. Das Dokument muss nicht übergeben werden. Der Eigentümer muss es den

Kauf-, Miet- oder Pachtinteressenten lediglich zugänglich machen.

Für öffentliche Gebäude mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche und einem großen Publikumsverkehr wie z.B. Behörden muss der Eigentümer

den Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle aushängen.

Wem und wann Energiebedarfsauseise für Neubauten nach der neuen EnEV vorgelegt werden müssen, werden weiterhin die Durchführungs-

verordnungen der Bundesländer regeln.

Wie sieht der Energiesausweis aus?

Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anhängen 6 bis  9 entsprechen. Dort sind folgende Vorlagen für

Energieausweise aufgeführt:

- für Wohngebäude

- für Nichtwohngebäude.

Die beiden Ausweise umfassen jeweils 4 Seiten. Die erste Seite enthält Gebäude- und Ausstellerdaten. Dort wird angekreuzt, ob ein Bedarfs-

oder Verbrauchsausweis vorliegt.

Die zweite Seite enthält den Energiebedarf, die dritte den Energieverbrauch und die letzte Seite Begriffserklärungen. Je nachdem, ob ein

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis erstellt wird, kann die zweite oder dritte Seite leer bleiben.

Außerdem gibt es je ein Muster für den bedarfs- bzw. verbrauchsbasierten Energieausweis-Aushang in Gebäuden über 1000 m² Nettogrundfläche

mit Publikumsverkehr wie z.B. Behörden, bei denen der Aushang Pflicht ist.

Wonach müssen die Daten berechnet werden?

Im Energiebedarfsausweis zu dokumentieren sind der Primärenergiebedarf (QP), der Transmissionswärmeverlust (HT) bzw. der -transferkoeffizient

und der nach Energieträgern aufgeteilte Endenergiebedarf (QE).

Für die Nachweisberechnung von Nichtwohngebäuden muss die DIN V 18599 verwendet werden. Neben dem Energiebedarf für Heizung, Warm-

wasserbereitung und Lüftung wird damit auch die Kühlung und eingebaute Beleuchtung bewertet. Die Begrenzung der Energiekennwerte muss bei

Nichtwohngebäuden nach dem Referenzgebäudeverfahren ermittelt werden. Dazu wird ein Referenzgebäude mit derselben Geometrie und den

Nutzungsbedingungen des zu berechnenden Gebäudes gebildet. Die Höchstwerte für den Transmissionswärmekoeffizienten und den Jahresprimär-

energiebedarf ergeben sich mit der Referenzausrüstung aus dem Anhang 2 des EnEV-Entwurfs.

Anders als bei Wohngebäuden ist bei Nichtwohgebäuden für die Flächenangaben die Nettogrundfläche zu verwenden.

Für Wohngebäude werden die bisherigen Berechnungsmethoden beibehalten. Der Jahresprimärenergiebedarf ist weiterhin nach DIN V 4108-6 und

DIN V 4701-10 zu berechnen. Allerdings müssen für Strom analog zur DIN V 18599 der Primärenergiefaktor 2,7 anstatt wie bisher 3,0

eingesetzt werden. Begründet wird dies damit, dass künftig nur der nicht erneuerbare Anteil in diesem Wert berücksichtigt werden soll.

Das vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Jahresheizwärmebedarfs nach Anhang 1 aus der EnEV 2002 kann für Wohngebäude mit einem

Fensterflächenanteil bis zu 30 Prozent weiter angewendet werden. Dann müssen die Wärmebrücken allerdings gemäß DIN 4108 Bbl. 2 ausgeführt sein.

Zu errichtende Wohngebäude, die mit fossiler oder elektrischer Energie gekühlt werden, müssen künftig nach DIN V 18599 berechnet werden.

Welche Werte müssen für Verbrauchsausweise ermittelt werden?
Angegeben werden müssen die nach Energieträgern aufgeteilten Brennstoffmengen, der Anteil für Warmwasser, der Klimafaktor und daraus der
zeitlich und klimabereinigte Energieverbrauchskennwert. Dem verbrauchsbasierten Energieausweis müssen mindes­tens drei Abrechnungsperioden
zugrunde liegen. Leerstände sind angemessen zu berücksichtigen, wenn also der Leerstand maßgeblichen Einfluss auf die Verbrauchsdaten hat.
Die Witterungsbereinigung muss nach anerkannten Regeln der Technik, z. B. der VDI 3807 durchgeführt werden. Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) haben zwei Bekanntmachungen entworfen, die
Regeln zur vereinfachten Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten und zur Witterungsbereinigung im Wohngebäudebestand bzw.
für Nichtwohngebäude enthalten.

Die Gebäudenutzfläche darf bei bestehenden Wohngebäuden vereinfacht mit dem 1,2-fachen der Wohnfläche angesetzt werden, bei bestehenden
Ein- und Zweifamilienhäusern mit beheiztem Keller mit dem 1,35-fachen.

Bei Nichtwohngebäuden ist auch der Stromverbrauch für die Beleuchtung und eventuell die Heizung, Lüftung und Kühlung zu berücksichtigen. Sind
dafür keine gesonderten Stromzähler vorhanden, kann dies im Ausweis unter Sonstiges vermerkt werden.

Wie die bedarfsorientierten Energieausweise müssen auch die verbrauchsorientierten Vergleichswerte enthalten. Für Wohngebäude sind diese bereits im
Muster eingearbeitet. Für Nichtwohngebäude stehen sie in den Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Nichtwohngebäudebestand sowie Vergleichswerte für
Nichtwohngebäude bereit.

Wie werden die Gebäudedaten erfasst?
Bei Bestandsgebäuden kann der Eigentümer gemäß § 18 die erforderlichen Gebäudedaten für den Energieausweis selbst bereitstellen.
Der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zu Grunde legen, wenn die Richtigkeit zweifelhaft ist. Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie können für die Gebäudedaten einen
Muster-Erhebungsbogen herausgeben und im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Datenerfassung durch den Eigentümer wurde
gestattet, um die Kosten für Bedarfsausweise zu begrenzen und die Ausstellung zu vereinfachen. Doch der Aussteller muss jeden
Energieausweis eigenhändig unterschreiben und haftet damit für die enthaltenen Angaben. Deshalb ist der Vor-Ort-Termin schon deshalb anzuraten.

Für die Erstellung von Bedarfsausweisen wird es zwei ergänzende Bekanntmachungen geben, die jeweils Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme
für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude enthalten. Diese können auch eingesetzt werden, wenn man feststellen will, ob das Gebäude das
Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 einhält. Außerdem können geometrische Abmessungen und energetische Kennwerte wie
z. B. U-Werte für Außenbauteile entsprechend dem Baujahr abgeschätzt werden. Beispiel: Gemäß der Richtlinie darf die Fensterfläche mit 20 Prozent der
Wohnfläche angenommen werden.

Wer darf Energieausweise ausstellen?
Zwei Voraussetzung müssen erfüllt werden, um Ener­gieausweise für bestehende Gebäude ausstellen zu dürfen: eine der in der EnEV
vorgeschriebene Grundausbildung und eine Zusatzqualifikation. Die Berufsgruppen sind nach dem Zwei-Säulen-Modell aufgeteilt. Die erste
Säule bilden die Ausbildungen, die für Energieausweis in Nichtwohngebäuden zugelassen sind:
Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Bereichen Architektur,
Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik.

Zusätzlich sind in der zweiten Säule für bestehende Wohngebäude folgende Berufsgruppen ausstellungsberechtigt:
Absolventen im Sinne der Nummer 1 im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur, Handwerksmeister, deren wesentliche
Tätigkeit die Bereiche von Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen umfasst, und Handwerker, die berechtigt sind,
ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben,staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker in den Bereichen
Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik.

Alle Aussteller müssen eine der folgenden Zusatzqualifikationen mitbringen:
Studienschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen
bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus, eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden
Bauens gemäß den Zielen und Inhalten in Anhang 11, Bauvorlageberechtigung.

Die Überprüfung oder Zulassung z. B. durch eine Zertifizierungsstelle ist nicht vorgesehen.

Für Neubau-Energieausweise sollen die bestehenden landesrechtlichen Regelungen für Energiebedarfs­ausweise weiter gelten. Danach sind in der Regel
die so genannten Bauvorlageberechtigten, teilweise auch bestimmte Sachverständige (z. B. für Schall- und Wärmeschutz) ausstellungsberechtigt. Die EU-Gebäuderichtlinie
sieht vor, dass die Ausweise in unabhängiger Weise erstellt werden. In der Begründung steht dazu: Dieses Kriterium wird durch ein Handeln nach einheitlichen,
vorgegebenen Regeln erfüllt.

Wann und wie müssen Modernisierungs­hinweise gegeben werden?
Gemäß § 20 hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende
Modernisierungsempfehlungen in Form von kurzgefassten fachlichen Hinweisen auszustellen, wenn Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen
der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich sind. Eine genaue Berechnung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen ist nicht verlangt. Die Darstellung
muss dem Muster in Anhang 10 (
Abb. 6) entsprechen. Die Maßnahmen und die betroffenen Bau- und Anlagenteile müssen lediglich genannt werden,
ein Variantenvergleich mit Primär-, Endenergiebedarf und CO2-Einsparungen ist freiwillig möglich.

Der Eigentümer muss die Empfehlungen oder die Erklärung, dass solche nicht gegeben werden können, den zuständigen Behörden nur auf Verlangen vorlegen.
In der Begründung zum Referentenentwurf steht dazu: Sie [die Hinweise] haben die Funktion eines fachlichen Ratschlags und sollen eine Energieberatung des
Eigentümers nicht ersetzen, können dazu aber einen Anstoß geben. Allerdings soll auch hier keine Hausbesichtigung durch den Aussteller erforderlich sein, denn
die erforderliche Beurteilung des Gebäudes kann der Aussteller ggf. anhand der vom Eigentümer zur Verfügung gestellten Gebäudedaten überschlägig mit Hilfe von
Erfahrungssätzen vornehmen. Besteht bereits ein Energieausweis z. B. ein Energiebedarfsausweis nach EnEV 2004, müssen keine Modernisierungsempfehlungen nachgereicht werden.

Was wird der Energieausweis kosten?
Es wird keine vorgeschriebene Gebührenordnung geben. Obwohl immer wieder konkrete Kosten für den Energieausweis kommuniziert werden, wird die EnEV keine
Kostenvorgaben enthalten. Der Preis für den Energieausweis muss individuell vom Aussteller festgelegt werden.

Bleiben bestehende Energiepässe gültig?
Energieausweise, die bereits freiwillig ausgestellt wurden, bleiben gültig, wenn diese vor Inkrafttreten der EnEV von Gebietskörperschaften
(z. B. Gemeinden oder Bundesländern) oder auf deren Veranlassung auf der Grundlage einheitlicher Regeln erstellt wurden. Dazu zählen z. B. Ausweise aus
Förderprogrammen oder Landesenergiesparaktionen und Dena-Energiepässe. Weiterverwendet werden dürfen auch Energiebedarfsausweise nach der EnEV
2002 bzw. 2004 und Wärmebedarfsausweise gemäß der Wärmeschutzverordnung von 1994.

Sind Bußgelder vorgesehen?
Wird die EnEV nicht eingehalten, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Ob und in welcher Form dies sanktioniert werden soll, wird im weiteren Verfahren geklärt werden.
Im Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das die gesetzliche Grundlage der EnEV darstellt, ist die Möglichkeit für Bußgelder bis zu 15 000 Euro eingeräumt. Allerdings
ist noch komplett offen, wie die EnEV in diesem Punkt ausgestaltet wird.

Gibt es eine offizielle Stelle für EnEV-Auslegungsfragen?
Wie bei der EnEV 2002 wird das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) Auslegungsfragen zur EnEV bzw.
dem Referentenentwurf unter
http://www.bbr.bund.de bereitstellen.